Satzung

 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Fulbe Union (Baden-Württemberg)“ mit dem Zusatz „e. V.“ nach der Eintragung.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Ka­Ienderjahr
§ 2
Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung, insbesondere den Zweck der Völkerverständigung.
  2. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Er ist selbstlos tätig.
  3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben sie keine Ansprüche auf das Ver­einsvermögen.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3
Zweck und Aufgabe des Vereins
  1. Hauptaufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung der Kultur des Volkes der Fulbe in Deutschland und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und Völkerverständigung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Die Durchführung eigener Projekte und Förderung bereits bestehender Projekte, z. B. Waisenhäuser, Schulen, Kooperativen, Sammeln von Gütern, Bereitstellung von Trinkwasser, Bildung, Ambulanzen, oder Brunnenbau etc.
  • Unterstützung von Aktivitäten, die einen Beitrag zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung in Westafrika leisten.
  • Die Entwicklung und Förderung freundschaftlicher Zusammenarbeit mit Vereine, die die gleiche Ziele oder Zwecke verfolgen.
  • Die Organisation von kulturellen Veranstaltungen, Konferenzen, Seminare, und Erstellung von Publikationen und Durchführung öffentlicher Diskussionen zur Bekanntmachung der Fulbe in Deutschland, sowie Begegnungen mit anderen Kulturen.
  1. Der Verein erhält die Mittel zur Verfolgung seines Zwecks und zur Erreichung seiner Ziele aus verschiedenen Quellen, und zwar aus:
    • Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens
    • Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen
    • Projektmitteln der öffentlichen Hand
    • sonstigen zweckgebundenen Mitteln 
§ 4
Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke und Ziele des Vereins gemäß § 3 dieser Satzung unterstützt.
  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag.
  3. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Es gibt aktive Mitglieder und fördernde Mitglieder.
Aktive Mitglieder sind diejenigen natürlichen Personen, die im Verein aktiv mitwirken, so z. B. im Verkauf, Einkauf, in der Organisation oder Ähnlichem. Sie haben ein aktives und passives Wahlrecht  in der Mitgliederversammlung.
Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die bereit sind, die Zwecke des Vereins finanziell zu unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können jedoch daran teilnehmen.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
  • den Tod des Mitglieds.
  • den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  • den Austritt des Mitglieds.
  • Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  • den Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grund.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitgliedes mit einfacher Mehrheit.
  1. Die Mitglieder haben zur Bestreitung der Aufgaben des Vereins Jahresbeiträge zu leisten.
  1. Mitglieder können an Versammlungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilnehmen und in die Vereinsorgane gewählt werden.
§ 5
 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlung
  1. Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und erfolgt über eine schriftliche Einladung.
  2. Die Einladung erfolgt spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    • Beschlüsse über Beitrags- und Finanzordnung,
    • Entgegennahme der Berichte über die Tätigkeiten des Vereins und Vereins­angelegenheiten,
    • Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.
  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes eingeleitet. Be­schlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Die Niederschrift ist vom Schriftführer/in und vom Leiter/in der Versammlung zu unterschreiben.
  2. Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  1. Für den Ausschluss von Mitgliedern ist eine vorherige (14­tägige) schriftliche Einladung mit Angaben der Gründe notwendig. Eine geheime Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn dies beantragt wird.
§ 7
Vorstand
 1. Dem Vorstand gehören mindestens 6 Vorstandsmitglieder an. Sie führen zwischen den Mitgliederversammlungen die Geschäfte des Vereins und sind jeweils zu zweitvertre­tungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes im Amt.
3. Der Vorstand des Vereins besteht aus 6 Mitgliedern:
1.Vorsitzende/er 2. Stellvertretende/r  Vorsitzende/r
3. Schriftführer/in  . Stellvertretende/r  Schriftführer/in
5.Schatzmeister  6.Öffentlichkeitsarbeit
4. Der/die Schatzmeister/in verwaltet das Vereinsvermögen und regelt die Geldangelegen­heiten des Vereins.
5.  Aus seiner Mitte wählt der Vorstand einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
6. Der Vorstand ist mit 4 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein nach außen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.
8. Der Vorstand erstellt den Haushaltsplan, den Jahresbericht und die Jahresabschlussrechnung.
9. Vor Ablauf der Amtszeit können die Vorstandsmitglieder nur abberufen werden, wenn das abzuberufende Vorstandsmitglied in derselben Versammlung durch die Wahl eines neuen ersetzt werden kann.
10. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden mindestens viermal (höchstens einmal im Quartal) jährlich zusammen.
11. Der Vorstand entscheidet auf Antrag über die Aufnahme neuer Mitglieder unter Bestätigung der Mitgliederversammlung.
§ 8
Satzungsänderungen
  1. Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen.
  2. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.
  3. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden aktivenMitglieder.
    § 9
    Auflösung des Vereins
  4. Beim Auflösen des Vereins oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstig­te Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere Zwecke der Völkerverständigung.
  5. Die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Fulbe Union (Baden-Württemberg)“ mit dem Zusatz „e. V.“ nach der Eintragung.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

  3. Geschäftsjahr ist das Ka­Ienderjahr

§ 2

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung, insbesondere den Zweck der Völkerverständigung.

  2. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Er ist selbstlos tätig.

  3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben sie keine Ansprüche auf das Ver­einsvermögen.

  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3

Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Hauptaufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung der Kultur des Volkes der Fulbe in Deutschland und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und Völkerverständigung.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Die Durchführung eigener Projekte und Förderung bereits bestehender Projekte, z. B. Waisenhäuser, Schulen, Kooperativen, Sammeln von Gütern, Bereitstellung von Trinkwasser, Bildung, Ambulanzen, oder Brunnenbau etc.

  • Unterstützung von Aktivitäten, die einen Beitrag zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung in Westafrika leisten.

  • Die Entwicklung und Förderung freundschaftlicher Zusammenarbeit mit Vereine, die die gleiche Ziele oder Zwecke verfolgen.

  • Die Organisation von kulturellen Veranstaltungen, Konferenzen, Seminare, und Erstellung von Publikationen und Durchführung öffentlicher Diskussionen zur Bekanntmachung der Fulbe in Deutschland, sowie Begegnungen mit anderen Kulturen.

  1. Der Verein erhält die Mittel zur Verfolgung seines Zwecks und zur Erreichung seiner Ziele aus verschiedenen Quellen, und zwar aus:

  • Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens

  • Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen

  • Projektmitteln der öffentlichen Hand

  • sonstigen zweckgebundenen Mitteln 

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke und Ziele des Vereins gemäß § 3 dieser Satzung unterstützt.

  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag.

  3. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  4. Es gibt aktive Mitglieder und fördernde Mitglieder.

Aktive Mitglieder sind diejenigen natürlichen Personen, die im Verein aktiv mitwirken, so z. B. im Verkauf, Einkauf, in der Organisation oder Ähnlichem. Sie haben ein aktives und passives Wahlrecht  in der Mitgliederversammlung.

Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die bereit sind, die Zwecke des Vereins finanziell zu unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können jedoch daran teilnehmen.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:

  • den Tod des Mitglieds.

  • den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

  • den Austritt des Mitglieds.

  • Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.

  • den Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grund.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitgliedes mit einfacher Mehrheit.

  1. Die Mitglieder haben zur Bestreitung der Aufgaben des Vereins Jahresbeiträge zu leisten.

  1. Mitglieder können an Versammlungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilnehmen und in die Vereinsorgane gewählt werden.

§ 5

 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung

  2. Vorstand

§ 6

Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und erfolgt über eine schriftliche Einladung.

  2. Die Einladung erfolgt spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

  3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

  • Beschlüsse über Beitrags- und Finanzordnung,

  • Entgegennahme der Berichte über die Tätigkeiten des Vereins und

Vereins­angelegenheiten,

  • Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes eingeleitet. Be­schlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Die Niederschrift ist vom Schriftführer/in und vom Leiter/in der Versammlung zu unterschreiben.

  2. Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

  1. Für den Ausschluss von Mitgliedern ist eine vorherige (14­tägige) schriftliche Einladung mit Angaben der Gründe notwendig. Eine geheime Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn dies beantragt wird.

§ 7

Vorstand

 1. Dem Vorstand gehören mindestens 6 Vorstandsmitglieder an. Sie führen zwischen den Mitgliederversammlungen die Geschäfte des Vereins und sind jeweils zu zweitvertre­tungsberechtigt.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes im Amt.

3. Der Vorstand des Vereins besteht aus 6 Mitgliedern:

1.Vorsitzende/er 2. Stellvertretende/r  Vorsitzende/r

3. Schriftführer/in  . Stellvertretende/r  Schriftführer/in

5.Schatzmeister  6.Öffentlichkeitsarbeit

4. Der/die Schatzmeister/in verwaltet das Vereinsvermögen und regelt die Geldangelegen­heiten des Vereins.

5.  Aus seiner Mitte wählt der Vorstand einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

6. Der Vorstand ist mit 4 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein nach außen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.

8. Der Vorstand erstellt den Haushaltsplan, den Jahresbericht und die Jahresabschlussrechnung.

9. Vor Ablauf der Amtszeit können die Vorstandsmitglieder nur abberufen werden, wenn das abzuberufende Vorstandsmitglied in derselben Versammlung durch die Wahl eines neuen ersetzt werden kann.

10. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden mindestens viermal (höchstens einmal im Quartal) jährlich zusammen.

11. Der Vorstand entscheidet auf Antrag über die Aufnahme neuer Mitglieder unter Bestätigung der Mitgliederversammlung.

§ 8

Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen.

  2. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.

  3. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden aktivenMitglieder.

    § 9

    Auflösung des Vereins

  4. Beim Auflösen des Vereins oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstig­te Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere Zwecke der Völkerverständigung.

  5. Die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.